TSV Neustadt am Rübenberge v. 1862 e.V.

 

Willkommen beim TSV Neustadt a. Rbge. von 1862

Der TSV Neustadt a. Rbge. v. 1862 ist mit seinen über 2500 Mitgliedern der größte Sportverein in Neustadt am Rübenberge. Schauen Sie sich auf unseren Seiten um und finden Sie Ihr passendes Angebot.


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TSV Neustadt - Die Satzung

satzung

  Hier gibt´s die Satzung als pdf-Download.

 

S A T Z U N G

§ 1
Name und Sitz

Der – "Turn – und Sportverein Neustadt a. Rbge.  von 1862 e. V."  – im folgenden "Verein" genannt – ist eine auf freiwilliger Grundlage beruhende gemeinnützige Vereinigung von Mitgliedern, die Spiel und Sport betreiben.

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e. V. und der Landesfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden, und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

Der Verein hat seinen Sitz in Neustadt a. Rbge. und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Neustadt a. Rbge. unter der Nummer 236 eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 § 2
Zweck und Aufgaben

  1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports und der kulturellen Betätigung. Er wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung eines geordneten Turn-, Sport- und Spielbetriebes, der Förderung der Jugendarbeit und der Musikausübung.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Form. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Zahlung einer Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26 a EStG an Mitglieder der Organe des Vereins ist gestattet. Die Gestattung ist kein Verstoß gegen § 55 Abs 1Nr. 1 AO.

  3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 3
Gliederung des Vereins

 Für jede im Verein betriebene Sportart kann eine eigene Abteilung gegründet werden.

Die Abteilungen sind für die fachliche Abwicklung ihres Spiel- und Sportbetriebes verantwortlich.

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann von allen natürlichen Personen erworben werden. Sie ist schriftlich zu beantragen. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Ein Aufnahmeantrag kann vom Geschäftsführenden Vorstand abgelehnt werden. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller den  Vorstand anrufen. Dieser entscheidet endgültig.

Auf Antrag einer Abteilung kann eine zeitbegrenzte Aufnahmesperre verhängt werden, um den Sportbetrieb ordnungsgemäß aufrecht zu erhalten. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechtes.

Bei der Aufnahme in den Verein ist ein Aufnahmebeitrag zu entrichten. Die Höhe dieses Beitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

 

 § 5
Verlust der Mitgliedschaft

 Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. mit dem Tod;

  2. durch freiwilligen Austritt, der schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres zulässig ist;

  3. durch Ausschluss aus dem Verein
    1. wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen;
    2. wegen unehrenhafter Handlungen;
    3. wegen vereinsschädigendes Verhaltens.

  4.  Die Beschlussfassung zu Ziffer 3 a) - c erfolgt durch den Geschäftsführenden Vorstand.

  5. Gegen den Beschluss des Geschäftsführenden Vorstandes kann das Mitglied beim Vorstand Widerspruch einlegen. Der Vorstand entscheidet endgültig.

§ 6
Mitgliedschaft

 Mitglieder sind:

  • Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre
  • Erwachsene ab 18 Jahre
  • Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder können von der Mitgliederversammlung ernannt werden. Sie können von der Beitragszahlung befreit werden.

Der Geschäftsführende Vorstand kann Beitragsermäßigungen vornehmen.

 § 7
Rechte der Mitglieder

 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins und am Übungsbetrieb aller Abteilungen teilzunehmen.

Die Mitglieder sind berechtigt, an den Beratungen und Beschlüssen der Mitgliederversammlung und ihrer jeweiligen Abteilungsversammlung teilzunehmen.

§ 8
Pflichten der Mitglieder

 Zur Deckung der Kosten des Vereins haben die Mitglieder Beiträge zu entrichten.

Die Höhe der Beiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Zusätzlich können von den Abteilungen Spartenbeiträge erhoben werden.

Die Höhe der Spartenbeiträge wird auf Vorschlag der Abteilung vom Geschäftsführenden Vorstand genehmigt.

Die Mitgliedsbeiträge und Spartenbeiträge werden im Lastschriftverfahren vierteljährlich zu Quartalsbeginn von einem vom Mitglied zu benennenden Konto eingezogen.

Die Mitglieder sind verpflichtet:

  1. die Satzungen und Ordnungen des Vereins und der übergeordneten Verbände zu befolgen sowie den Beschlüssen der Organe nachzukommen.
  2. die vom Vorstand bzw. Geschäftsführenden Vorstand geforderten Auskünfte, die den Verein betreffen, zu erteilen.

§ 8
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung;
  2. der Geschäftsführende Vorstand;
  3. der Vorstand;
  4. die Abteilungsversammlung.

Die Organe arbeiten ehrenamtlich. Es können Ausschüsse gebildet werden, deren Mitglieder ebenfalls ehrenamtlich arbeiten.

§ 10
Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In ihr werden die den Mitgliedern zustehenden Rechte und Pflichten durch Beschlussfassung der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ausgeübt.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Sie ist durch Aushang am schwarzen Brett der Geschäftsstelle und Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen einzuberufen. Anträge zur Tagesordnung müssen dem Geschäftsführenden Vorstand mindestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist nach den für die ordentliche Mitgliederversammlung geltenden Bestimmungen einzuberufen, wenn

  1. die Mitgliederversammlung es beschließt;
  2. das Interesse des Vereins es erfordert und der Vorstand die Einberufung beschließt;
  3. ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder es schriftlich beantragt.

§ 11

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung steht die Entscheidung in allen Angelegenheiten des Vereins zu, soweit sie nicht satzungsgemäß an andere Organe übertragen sind.
Ihrer Entscheidung unterliegen insbesondere:

  1. Beschlussfassung von Satzungsänderungen;
  2. Entlastung des Vorstandes;
  3. Wahl des Geschäftsführenden Vorstandes und des Jugendwartes;
  4. Festsetzung des Vereinsbeitrages und des Aufnahmebeitrages;
  5. Genehmigung des Haushaltsplanes;
  6. Erwerb, Verkauf und Übertragung von Grundstücken und Gebäuden;
  7. Genehmigung von Einzelinvestitionen mit einem Wert von mehr als 20.000,00 € sowie Kreditaufnahmen von mehr als 20.000,00 €,
  8. Wahl von drei Rechnungsprüfern
  9. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, wählt die Versammlung mit einfacher Mehrheit einen Versammlungsleiter.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten dieses verlangt.

Abweichend ist für § 11 Zi. 1 f) eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen in zwei aufeinander folgenden Mitgliederversammlungen erforderlich.

§ 12
Der Geschäftsführende Vorstand

Der Geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. dem Vorsitzenden;
  2. zwei gleichberechtigten  stellvertretenden Vorsitzenden;

Die Wahl des Geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. a) wird in ungeraden, b) werden in geraden Jahren gewählt.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Geschäftsführende Vorstand. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes vertreten.

Scheidet eines seiner Mitglieder vorzeitig aus dem Amt, so übernehmen die verbleibenden Mitglieder dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Scheidet der Vorsitzende aus, ist zur Neuwahl eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

§ 13
Rechte und Pflichten des Geschäftsführenden Vorstandes

Der Geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit von zwei seiner Mitglieder. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Der Geschäftsführende Vorstand überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat er der Mitgliederversammlung zu berichten.

Er ist insbesondere zuständig für:

  1. alle Rechtsgeschäfte und Vermögensangelegenheiten, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt,
  2. Finanzplanung;
  3. Bau- und Grundstücksangelegenheiten;
  4. Anstellung von Übungsleitern;
  5. Erlaß einer Geschäftsordnung
  6. Erlaß von Rechnungslegungsgrundsätzen.

Je ein Vertreter des Geschäftsführenden Vorstandes hat Sitz und Stimme bei allen im Verein vorkommenden Sitzungen und in den Versammlungen der Abteilungen.

Der Geschäftsführende Vorstand kann zu allen Sitzungen und Versammlungen beratende Mitglieder hinzuziehen.

§ 14
Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. den Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes;
  2. dem Jugendwart;
  3. den Abteilungsleitern.

Der Jugendwart wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Der Vorstand soll mindestens viermal im Jahr tagen.

Der Vorstand ist für die Organisation des Sport- und Übungsbetriebes des Vereins zuständig.

Jugendwart und Abteilungsleiter werden bei der Finanzplanung beteiligt.

§ 15
Abteilungen

Die Abteilungen sind für einen ordnungsgemäßen Sport- und Übungsbetrieb ihrer jeweiligen Sportarten verantwortlich.

Die Mitglieder der einzelnen Abteilungen wählen den Abteilungsvorstand. Abteilungsversammlungen sind mindestens einmal jährlich durchzuführen. Hierzu ist der Geschäftsführende Vorstand einzuladen.

Der Abteilungsvorstand muss mindestens aus dem Abteilungsleiter und seinem Stellvertreter bestehen.

Der Abteilungsvorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und muss vom Geschäftsführenden Vorstand bestätigt werden.

Die Abteilungen erhalten vom Verein Haushaltsmittel zugewiesen. Sie erledigen ihre Kassengeschäfte selbständig gemäß der vom Vorstand erlassenen Geschäftsordnung. Die Kontrolle der Haushaltsführung erfolgt durch den Geschäftsführenden Vorstand.

§ 16
Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmrecht besitzen nur Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Versammlungen des Vereins als Gäste teilnehmen.

  2. Wählbar sind nur Mitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 17
Ernennung von Ehrenmitgliedern

Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Geschäftsführenden Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit.

§ 18
Prüfung der Rechnungslegung

Die Mitgliederversammlung wählt und bestellt drei Prüfer, von denen jeweils einer nach einem Jahr ausscheidet. Die Prüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Ihre Amtszeit darf höchstens drei aufeinander folgende Jahre betragen. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Die Prüfer bestimmen Art und Umfang der im Einzelfall erforderlichen Prüfungshandlungen eigenverantwortlich nach pflichtgemäßen Ermessen, und zwar unter Beachtung des Grundsatzes der Wesentlichkeit für die geforderten Prüfungsaussagen. Sie dokumentieren ihre Prüfungshandlungen, -nachweise und -ergebnisse in Arbeitspapieren, die aufzubewahren sind.

Die Prüfer haben über Art und Umfang sowie über das Ergebnis der Prüfung zusammenfassend schriftlich mit der gebotenen Klarheit gegenüber der Mitgliederversammlung zu berichten und dieser auf begründete Nachfragen ergänzend mündlich Auskunft zu erteilen. Zuvor ist dem Geschäftsführenden Vorstand Gelegenheit zu Stellungnahme zu geben.

Sie beantragen bei ordnungsgemäßer Führung des Rechnungswesens und Geschäftsführung die Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes.

§ 19
Protokollieren von Beschlüssen

Über die Beschlüsse aller Organe des Verein ist unter Angabe von Ort, Zeit, Teilnehmer und Abstimmungsergebnis ein Beschlussprotokoll anzufertigen. Die Niederschrift ist vom jeweiligen Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 20
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ausschließlich zu diesem Zweck zusammentritt. Die Einladung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen durch Anzeige in mindestens einer örtlich erscheinenden Tageszeitung.

Sind in dieser Versammlung bei Beschlußfassung weniger als 50 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist innerhalb von vier Wochen eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig ist.

Der Beschluß kann nur mit mindestens dreiviertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt werden. Namentliche Abstimmung ist erforderlich.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Neustadt a. Rbge., die es unmittelbar und ausschließlich für Sportzwecke zu verwenden hat.

§ 21
Datenschutz

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.

3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.

 

Beschlossen
von der Mitgliederversammlung des TSV Neustadt a. Rbge. von 1862 e. V.
am 20. Februar 2001

Änderungen beschlossen
von der Mitgliederversammlung des TSV Neustadt a.Rbge. von 1862 e. V.
am    10. März 2005
am    22. März 2006
am    18. März 2011
am    24. März 2017
am    16. März 2018
am    22. März 2019

 


Kontaktdaten

Turn- und Sportverein
TSV Neustadt am Rübenberge von 1862 e.V.
Lindenstr. 50
31535 Neustadt a. Rbge.

Tel.: 05032 / 8049-90
FAX: 05032 / 8049-94
E-Mail: Info@TSV-Neustadt.net
Web: www.TSV-Neustadt.net

Öffnungszeiten Geschäftsstelle

Sprechzeiten:
Mo:  16:00 Uhr - 18:00 Uhr
Di - Fr:  09:00 Uhr - 12:00 Uhr

 

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